Schweizer Arbeitszeugnis Code

Was bedeutet "...wünschen Frau Bieri... viel Glück..."?

Versteckte Bewertung

Ungenügend (Note 3.5)

Wer Glück braucht, hat keinen Erfolg; deutet auf unbefriedigende Leistungen hin

3.5
Schweizer Zeugnisnote

Detaillierte rechtliche Einordnung

Diese Formulierung („wünschen Frau Bieri... viel Glück“) gehört zur Kategorie LEISTUNG im Schweizer Arbeitszeugnis. Im Schweizer Arbeitsrecht (Art. 330a OR) gilt das Wohlwollensprinzip, weshalb Arbeitgeber Mängel oft in codierter Form ausdrücken. Die Bedeutung dieser Passage ist: Wer Glück braucht, hat keinen Erfolg; deutet auf unbefriedigende Leistungen hin Dies entspricht einer Schweizer Zeugnisnote von ca. 3.5.

Korrekturvorschlag

Es wird empfohlen, beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache zu erheben und die Ersetzung der Formulierung durch eine klar positive Leistungsklausel (z.B. „erledigte die Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit“) zu verlangen.

Relevantes Gerichtsurteil

Wohlwollen vs. Wahrheitspflicht

Bundesgerichtsurteil 4A_270/2014

Das Bundesgericht wägt ab zwischen dem Wohlwollensprinzip und der Wahrheitspflicht des Arbeitgebers.

„Das Arbeitszeugnis darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren (Wohlwollen), muss aber gleichzeitig wahr sein, um künftige Arbeitgeber nicht irreführen (Wahrheitspflicht).“

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