Was bedeutet "...ging bei der Problemlösung gerne eigene Wege..."?
Versteckte Bewertung
Ungenügend (Note 3.5)
Sie handelte eigenmächtig, hielt sich nicht an Richtlinien oder Vorgaben und ignorierte Weisungen
Detaillierte rechtliche Einordnung
Diese Formulierung („ging bei der Problemlösung gerne eigene Wege“) gehört zur Kategorie LEISTUNG im Schweizer Arbeitszeugnis. Im Schweizer Arbeitsrecht (Art. 330a OR) gilt das Wohlwollensprinzip, weshalb Arbeitgeber Mängel oft in codierter Form ausdrücken. Die Bedeutung dieser Passage ist: Sie handelte eigenmächtig, hielt sich nicht an Richtlinien oder Vorgaben und ignorierte Weisungen Dies entspricht einer Schweizer Zeugnisnote von ca. 3.5.
Korrekturvorschlag
Es wird empfohlen, beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache zu erheben und die Ersetzung der Formulierung durch eine klar positive Leistungsklausel (z.B. „erledigte die Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit“) zu verlangen.
Wohlwollen vs. Wahrheitspflicht
Bundesgerichtsurteil 4A_270/2014
Das Bundesgericht wägt ab zwischen dem Wohlwollensprinzip und der Wahrheitspflicht des Arbeitgebers.
„Das Arbeitszeugnis darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren (Wohlwollen), muss aber gleichzeitig wahr sein, um künftige Arbeitgeber nicht irreführen (Wahrheitspflicht).“
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